Der Beschwerdeführer verweist in diesem Zusammenhang auf das Urteil des Bundesgerichts 1B_195/2020 vom 18. Mai 2020. Das Zwangsmassnahmengericht übersehe, dass die DNA-Spur des Beschwerdeführers lediglich den Verdacht auf dessen Anwesenheit begründe, jedoch nicht hinsichtlich des Tatbestands des Mordes. 3.5 Die Staatsanwaltschaft macht in ihrer delegierten Stellungnahme geltend, der Tatverdacht sei nicht etwa gleich geblieben, sondern habe sich vielmehr zwischenzeitlich durch den DNA-Hit am Kleidungsstück von M.________ verdichtet. Damit sei bewiesen, dass der Beschwerdeführer anwesend und in die Geschehnisse involviert gewesen sei.