Die DNA-Spuren vermöchten demgegenüber höchstens einen Verdacht hinsichtlich der Anwesenheit am Tatort zu begründen. Für einen Schuldspruch müsste das urteilende Sachgericht allerdings zur Überzeugung gelangen, dass der Beschwerdeführer F.________ entweder selber erschossen habe oder – für den Fall, dass ein anderer der anwesenden Männer geschossen habe – sein Tatbeitrag dermassen gross sei, dass er als Mittäter anzusehen sei. Diesbezüglich lägen aber keine Beweismittel vor. Es liege somit kein begründeter Tatverdacht vor. Der Beschwerdeführer verweist in diesem Zusammenhang auf das Urteil des Bundesgerichts 1B_195/2020 vom 18. Mai 2020.