Dies habe zur Folge, dass sich der dringende Tatverdacht auf den Tatbestand des Mordes zu beziehen habe. Aufgrund des fortgeschrittenen Stadiums der Strafuntersuchung müsse demnach eine Verurteilung wegen Mordes als wahrscheinlich erscheinen, um den dringenden Tatverdacht noch zu bejahen. Die DNA-Spuren vermöchten demgegenüber höchstens einen Verdacht hinsichtlich der Anwesenheit am Tatort zu begründen.