4 lich erscheinen. Im vorliegenden Verfahren gelte es, auf die Besonderheit hinzuweisen, dass seit den Ereignissen vom 24./25. Juni 1999 mittlerweile über 22 Jahre vergangen seien und von den in Frage kommenden Delikten Mord, Geiselnahme, Raub, Körperverletzung und Gefährdung des Lebens einzig der Straftatbestand des Mordes noch nicht verjährt sei. Dies habe zur Folge, dass sich der dringende Tatverdacht auf den Tatbestand des Mordes zu beziehen habe.