Er bringt zusammengefasst vor, gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 143 IV 316 E. 3.2) sei im Laufe des Strafverfahrens ein immer strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu stellen. Nach den in Betracht kommenden Untersuchungshandlungen müsse eine Verurteilung als wahrschein-