Mithin lägen konkrete Anhaltspunkte für eine mögliche Straftat und eine Beteiligung des Beschwerdeführers an dieser vor. Angesichts der vorliegenden Indizien und der Art und Weise, wie sich der Fall präsentiere (Knebelung und Fesselung unter Waffengewalt, Mitnahme von Deliktsgut, mehrere Schüsse, Schüsse in Kopf und Rücken), erachte das Zwangsmassnahmengericht eine Beteiligung – und damit auch die Aussicht auf eine Verurteilung – des Beschwerdeführers am Tötungsdelikt/Mord zum Nachteil von F.________ nicht nur als plausibel, sondern als zu einem gewissen Grad wahrscheinlich.