Ebenso sei es nicht Aufgabe des Haftrichters, den subjektiven Tatbestand des Beschuldigten und die Chancen einer Verurteilung definitiv zu beurteilen. Tatsache sei, dass derzeit die vorliegenden Beweise darauf hindeuteten, dass sich der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt am Tatort aufgehalten habe. Mithin lägen konkrete Anhaltspunkte für eine mögliche Straftat und eine Beteiligung des Beschwerdeführers an dieser vor.