Das Zwangsmassnahmengericht führte im Haftanordnungsentscheid vom 14. Juli 2021 zum dringenden Tatverdacht wegen Mordes aus, eine abschliessende Beurteilung über das Vorliegen von einzelnen Tatbestandsmerkmalen falle in die Zuständigkeit des Sachgerichts und sei nicht Aufgabe des Haftrichters. Es sei somit nicht im Haftprüfungsverfahren abschliessend zu klären, ob die Qualifikationsmerkmale des Mords nach Art. 112 StGB erfüllt seien. Ebenso sei es nicht Aufgabe des Haftrichters, den subjektiven Tatbestand des Beschuldigten und die Chancen einer Verurteilung definitiv zu beurteilen.