3 gen. Aktuell befindet sich das Verfahren im Stadium der Untersuchung, die nicht abgeschlossen ist und deren Ergebnis deshalb nicht feststeht. Der anwendbare Massstab für die Beurteilung der Tat bildet zum jetzigen Zeitpunkt daher Art. 221 Abs. 1 StPO, wonach für die Anordnung und Verlängerung der Untersuchungshaft ein dringender Tatverdacht erforderlich ist. Dieser ist, wie ausgeführt wurde, vorliegend gegeben. Der dringende Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer wegen Mordes wurde vom Zwangsmassnahmengericht somit zu Recht bejaht.