ren und naheliegenderen Variante auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer an beiden Tatorten befunden und Tätermaterial in den Händen gehabt hat, was ein konkreter Anhaltspunkt für die Beteiligung an der Straftat darstellt. Mithin liegt – insbesondere mit dem DNA-Hit – gesamthaft betrachtet ein Indizienbündel vor, das es beim jetzigen Stand des Verfahrens zulässt, einen dringenden Tatverdacht wegen Beteiligung am Mord von F.________ zu bejahen.