Es kann derzeit praktisch ausgeschlossen werden, dass einerseits eine Kleberolle, die der Beschwerdeführer zum Verschliessen von Säcken zur Verfügung gestellt hatte bzw. abgerolltes Klebeband mit DNA des Beschwerdeführers an der Haftseite, von einer unbekannten Täterschaft zweckentfremdet und für die Fesselung oder Knebelung im Rahmen eines Mordes verwendet worden ist und andererseits eine Sturmhaube, die der Beschwerdeführer einmal in einem Auto angefasst oder mit Blick auf den Versand in den Kosovo probiert und damit übergezogen haben will, in einem Fahrzeug zu liegen kommt, mit dem eine Freiheitsberaubung verübt worden ist. Vielmehr ist aktuell von der viel logische-