Am Tatort resp. Domizil der Familie D.________ konnte eine DNA-Spur ab dem Klebeband, das zur Fesselung oder Knebelung der Opfer verwendet worden war, gesichert und daraus ein DNA- Mischprofil erstellt werden. Der Abgleich mit der DNA-Datenbank ergab einen Spur-Spur-Hit. Dies mit einem DNA-Profil, sichergestellt anlässlich der Tatbestandsaufnahme einer Freiheitsberaubung, begangen am 29. April 1999 z.N. von L.________ in Solothurn. Im Jahr 2015 wurde der Beschwerdeführer zwecks Aufklärung eines anderen Delikts erkennungsdienstlich (inkl. WSA) erfasst. Dabei stellte sich eine Übereinstimmung mit dem am Domizil der Familie D.________ gesicherten Mischprofil heraus.