_, am 19. Juli 2021 Beschwerde. Er beantragt unter Kosten- und Entschädigungsfolge, der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts sei aufzuheben und er sei unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete mit Schreiben vom 21. Juli 2021 unter Verweis auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid auf eine Stellungnahme. Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer delegierten Stellungnahme vom 23. Juli 2021 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 27. Juli 2021 replizierte der Beschwerdeführer.