Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 21 345 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 3. August 2021 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichterin Bratschi Gerichtsschreiber Rudin Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern v.d. Staatsanwältin C.________ Gegenstand Verlängerung Untersuchungshaft Strafverfahren wegen Mordes, Irreführung der Rechtspflege, Be- trugs etc. Beschwerde gegen den Entscheid des Regionalen Zwangsmass- nahmengerichts Berner Jura-Seeland vom 14. Juli 2021 (ARR 21 259) Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatanwalt- schaft) führt ein Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdefüh- rer) wegen Mordes. Nachdem der Beschwerdeführer am 12. Januar 2021 festge- nommen worden war, ordnete das Regionale Zwangsmassnahmengericht Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) am 16. Januar 2021 ihm gegenüber die Untersuchungshaft an und verlängerte diese am 16. April 2021 um weitere drei Monate. Die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) wies die hiergegen erhobene Beschwerde vom 26. April 2021 mit Beschluss vom 7. Mai 2021 ab. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft vom 5. Juli 2021 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht mit Entscheid vom 14. Juli 2021 die Untersuchungshaft erneut um drei Monate bis zum 11. Oktober 2021. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 19. Juli 2021 Beschwerde. Er beantragt unter Kosten- und Entschädigungsfolge, der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts sei aufzuheben und er sei unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete mit Schreiben vom 21. Juli 2021 unter Verweis auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid auf eine Stellungnah- me. Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer delegierten Stellungnahme vom 23. Juli 2021 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 27. Juli 2021 replizierte der Beschwerdeführer. 2. Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c StPO können Entscheide über die Anordnung, Verlängerung und Aufhebung der Untersuchungshaft durch die verhaf- tete Person mit Beschwerde angefochten werden. Zuständig ist die Beschwerde- kammer in Strafsachen (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichts- behörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Be- schwerdeführer ist durch die Verlängerung der Untersuchungshaft unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerde- führung legitimiert (Art. 222 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristge- rechte Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Die Untersuchungshaft setzt gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO zunächst voraus, dass im Sinne eines allgemeinen Haftgrundes ein dringender Tatverdacht der Begehung eines Verbrechens oder Vergehens besteht. 3.2 Die Beschwerdekammer fasste den Sachverhalt sowie die Gründe für den dringen- den Tatverdacht in ihrem Beschluss BK 21 208 vom 7. Mai 2021 mit Verweis auf die Haftakten ARR 21 19 und ARR 21 135 wie folgt zusammen: In der Nacht vom 24. auf den 25. Juni 1999 ca. 23.00 Uhr überfiel eine Gruppe unbekannter Täter die Familie D.________ an deren Domizil in Biel. Zur Tatzeit hielten sich das Ehepaar D.________ und dessen jüngster Sohn an besagter Örtlichkeit auf. Diese wurden durch die Täterschaft unter Waffengewalt geknebelt und gefesselt. Die beiden älteren Kinder des Ehepaars, E.________ und F.________, befanden sich zu diesem Zeitpunkt nicht zu Hause. Als diese um ca. 24.00 Uhr 2 gemeinsam nach Hause kamen und sich noch draussen vor dem Domizil befanden, feuerte die unbekannte Täterschaft unvermittelt durch ein Fenster aus dem Inneren der Liegenschaft mehrere Schüsse auf die beiden Brüder ab. Mehrere Projektile trafen F.________ am Kopf und Rücken. Ein Schuss in den Rücken fügte F.________ tödliche Verletzungen zu. Die unbekannte Täterschaft ergriff daraufhin – unter Mitnahme einer Feuerwaffe der Marke UZI sowie mehrerer Schmuckstücke – die Flucht und liess das Ehepaar D.________ und dessen jüngsten Sohn geknebelt und gefesselt am Tatort zurück. Nach Eingang der Meldung bei der Kantonspolizei Bern fuhr eine Polizeipatrouille zum Tatort. Bei der Hinfahrt kreuzte diese in der Nähe des Tatortes einen Personenwagen der Marke VW Scirocco, in welchem gemäss Angaben der Polizeibeamten drei bis vier Männer gesessen seien. Ei- ner der Polizeibeamten notierte sich das Kennzeichen «G.________», wobei sich in der Folge her- ausstellte, dass der Polizeibeamte beim Ablesen des Kontrollschildes zwei Zahlen in der Position ver- tauscht haben dürfte. Zur Tatzeit war im Kanton Solothurn nur ein Fahrzeug der Marke VW Scirocco mit den Anfangsziffern «H.________ jedoch mit den Endziffern «I.________» eingelöst (Halter: J.________). Der auf J.________ eingelöste VW Scirocco wurde am 31. August 1999 durch die Poli- zei im Rahmen einer Nachfahrmessung angehalten. Im Fahrzeug befanden sich der Beschwerdefüh- rer (Beifahrer) und K.________ (Lenker). Am Tatort resp. Domizil der Familie D.________ konnte eine DNA-Spur ab dem Klebeband, das zur Fesselung oder Knebelung der Opfer verwendet worden war, gesichert und daraus ein DNA- Mischprofil erstellt werden. Der Abgleich mit der DNA-Datenbank ergab einen Spur-Spur-Hit. Dies mit einem DNA-Profil, sichergestellt anlässlich der Tatbestandsaufnahme einer Freiheitsberaubung, begangen am 29. April 1999 z.N. von L.________ in Solothurn. Im Jahr 2015 wurde der Beschwerdeführer zwecks Aufklärung eines anderen Delikts erkennungsdienstlich (inkl. WSA) erfasst. Dabei stellte sich eine Übereinstimmung mit dem am Domizil der Familie D.________ gesicherten Mischprofil heraus. Der Beschwerdeführer wird vor diesem Hintergrund dringend verdächtigt, am Mord z.N. von F.________ (wie auch an der Freiheitsberaubung z.N. von L.________) beteiligt gewesen zu sein. Laut polizeilichen Ermittlungen soll als Mordmotiv ein illegaler Waffenhandel zwischen den Gebrüdern D.________ und damaligen UCK-Aktivisten im Vordergrund stehen. […] Es kann derzeit praktisch ausgeschlossen werden, dass einerseits eine Kleberolle, die der Beschwer- deführer zum Verschliessen von Säcken zur Verfügung gestellt hatte bzw. abgerolltes Klebeband mit DNA des Beschwerdeführers an der Haftseite, von einer unbekannten Täterschaft zweckentfremdet und für die Fesselung oder Knebelung im Rahmen eines Mordes verwendet worden ist und anderer- seits eine Sturmhaube, die der Beschwerdeführer einmal in einem Auto angefasst oder mit Blick auf den Versand in den Kosovo probiert und damit übergezogen haben will, in einem Fahrzeug zu liegen kommt, mit dem eine Freiheitsberaubung verübt worden ist. Vielmehr ist aktuell von der viel logische- ren und naheliegenderen Variante auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer an beiden Tatorten befunden und Tätermaterial in den Händen gehabt hat, was ein konkreter Anhaltspunkt für die Beteili- gung an der Straftat darstellt. Mithin liegt – insbesondere mit dem DNA-Hit – gesamthaft betrachtet ein Indizienbündel vor, das es beim jetzigen Stand des Verfahrens zulässt, einen dringenden Tatverdacht wegen Beteiligung am Mord von F.________ zu bejahen. Der Beschwerdeführer verkennt zudem, dass es im Haftverfahren nicht darum geht, mit Sicherheit festzustellen, ob es zu einer Verurteilung des Beschwerdeführers kommen wird. Wie das Urteil des materiell entscheidenden Sachgerichts ausfallen wird, wird sich zum entsprechenden Zeitpunkt zei- 3 gen. Aktuell befindet sich das Verfahren im Stadium der Untersuchung, die nicht abgeschlossen ist und deren Ergebnis deshalb nicht feststeht. Der anwendbare Massstab für die Beurteilung der Tat bil- det zum jetzigen Zeitpunkt daher Art. 221 Abs. 1 StPO, wonach für die Anordnung und Verlängerung der Untersuchungshaft ein dringender Tatverdacht erforderlich ist. Dieser ist, wie ausgeführt wurde, vorliegend gegeben. Der dringende Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer wegen Mordes wurde vom Zwangsmass- nahmengericht somit zu Recht bejaht. In ihrem Verlängerungsantrag vom 5. Juli 2021 bringt die Staatsanwaltschaft vor, der von der Beschwerdekammer umschriebene Tatverdacht habe sich seither nicht abgeschwächt; im Gegenteil sei es dem Kriminaltechnischen Dienst der Kantons- polizei gelungen, mittels neuester Technik eine weitere am Tatort sichergestellte Spur durch einen DNA-Hit dem Beschwerdeführer zuzuordnen (vgl. den entspre- chenden Vorhalt in der Einvernahme des Beschwerdeführers vom 18. Mai 2021 S. 4 Z. 124 ff). Die Spur sei dem Kleidungsstück entnommen worden, welches M.________, die Mutter des Mordopfers, getragen habe, während sie von den Tätern festgehalten worden sei. Der Beschwerdeführer habe auf Vorhalt dieses neuen DNA-Hits weiterhin abgestritten, mit dem Mord etwas zu tun zu haben (vgl. S. 5 Z. 176 ff.). Auch der dringende Tatverdacht für die übrigen Vorwürfe (Irre- führung der Rechtspflege; Betrug; Widerhandlungen gegen das Waffengesetz) be- stehe weiterhin. 3.3 Das Zwangsmassnahmengericht führte im Haftanordnungsentscheid vom 14. Juli 2021 zum dringenden Tatverdacht wegen Mordes aus, eine abschliessende Beur- teilung über das Vorliegen von einzelnen Tatbestandsmerkmalen falle in die Zu- ständigkeit des Sachgerichts und sei nicht Aufgabe des Haftrichters. Es sei somit nicht im Haftprüfungsverfahren abschliessend zu klären, ob die Qualifikations- merkmale des Mords nach Art. 112 StGB erfüllt seien. Ebenso sei es nicht Aufgabe des Haftrichters, den subjektiven Tatbestand des Beschuldigten und die Chancen einer Verurteilung definitiv zu beurteilen. Tatsache sei, dass derzeit die vorliegen- den Beweise darauf hindeuteten, dass sich der Beschwerdeführer zum Tatzeit- punkt am Tatort aufgehalten habe. Mithin lägen konkrete Anhaltspunkte für eine mögliche Straftat und eine Beteiligung des Beschwerdeführers an dieser vor. An- gesichts der vorliegenden Indizien und der Art und Weise, wie sich der Fall präsen- tiere (Knebelung und Fesselung unter Waffengewalt, Mitnahme von Deliktsgut, mehrere Schüsse, Schüsse in Kopf und Rücken), erachte das Zwangsmassnah- mengericht eine Beteiligung – und damit auch die Aussicht auf eine Verurteilung – des Beschwerdeführers am Tötungsdelikt/Mord zum Nachteil von F.________ nicht nur als plausibel, sondern als zu einem gewissen Grad wahrscheinlich. Das Zwangsmassnahmengericht habe indessen die rechtliche Qualifikation, die Frage der Verjährung und die tatsächlichen Chancen einer Verurteilung nicht abschlies- send zu beurteilen. 3.4 Der Beschwerdeführer bestreitet den dringenden Tatverdacht. Er bringt zusam- mengefasst vor, gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 143 IV 316 E. 3.2) sei im Laufe des Strafverfahrens ein immer strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu stellen. Nach den in Betracht kommenden Untersuchungshandlungen müsse eine Verurteilung als wahrschein- 4 lich erscheinen. Im vorliegenden Verfahren gelte es, auf die Besonderheit hinzu- weisen, dass seit den Ereignissen vom 24./25. Juni 1999 mittlerweile über 22 Jahre vergangen seien und von den in Frage kommenden Delikten Mord, Geiselnahme, Raub, Körperverletzung und Gefährdung des Lebens einzig der Straftatbestand des Mordes noch nicht verjährt sei. Dies habe zur Folge, dass sich der dringende Tatverdacht auf den Tatbestand des Mordes zu beziehen habe. Aufgrund des fort- geschrittenen Stadiums der Strafuntersuchung müsse demnach eine Verurteilung wegen Mordes als wahrscheinlich erscheinen, um den dringenden Tatverdacht noch zu bejahen. Die DNA-Spuren vermöchten demgegenüber höchstens einen Verdacht hinsichtlich der Anwesenheit am Tatort zu begründen. Für einen Schuld- spruch müsste das urteilende Sachgericht allerdings zur Überzeugung gelangen, dass der Beschwerdeführer F.________ entweder selber erschossen habe oder – für den Fall, dass ein anderer der anwesenden Männer geschossen habe – sein Tatbeitrag dermassen gross sei, dass er als Mittäter anzusehen sei. Diesbezüglich lägen aber keine Beweismittel vor. Es liege somit kein begründeter Tatverdacht vor. Der Beschwerdeführer verweist in diesem Zusammenhang auf das Urteil des Bundesgerichts 1B_195/2020 vom 18. Mai 2020. Das Zwangsmassnahmengericht übersehe, dass die DNA-Spur des Beschwerdeführers lediglich den Verdacht auf dessen Anwesenheit begründe, jedoch nicht hinsichtlich des Tatbestands des Mor- des. 3.5 Die Staatsanwaltschaft macht in ihrer delegierten Stellungnahme geltend, der Tat- verdacht sei nicht etwa gleich geblieben, sondern habe sich vielmehr zwischenzeit- lich durch den DNA-Hit am Kleidungsstück von M.________ verdichtet. Damit sei bewiesen, dass der Beschwerdeführer anwesend und in die Geschehnisse invol- viert gewesen sei. 3.6 In seiner Replik macht der Beschwerdeführer geltend, es reiche in casu aufgrund der Besonderheit, dass aus verjährungstechnischen Gründen nur ein Schuldspruch wegen Mordes zu einer Verurteilung im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 24./25. Juni 1999 führen könne, gerade nicht aus, dass es gewisse Verdachtsmo- mente in Bezug auf die Anwesenheit des Beschuldigten am Tatort gäbe. Im jetzi- gen weit fortgeschrittenen Stadium der Voruntersuchung sei für die Verlängerung der Untersuchungshaft die Wahrscheinlichkeit eines Schuldspruchs wegen Mordes notwendig. Für einen Schuldspruch müsse das Sachgericht zur Überzeugung ge- langen, dass er F.________ entweder selber erschossen oder, falls ein anderer der drei anwesenden Männer geschossen habe, sein Beitrag dermassen gross gewe- sen sei, dass er als Mittäter anzusehen sei. Zudem müsse das Sachgericht dies auch noch unter den qualifizierten Tötungstatbestand des Mordes subsumieren. Dies sei jedoch so gut wie ausgeschlossen, zumal weder objektive noch subjektive Beweismittel vorlägen, welche den Beschwerdeführer diesbezüglich belasteten. Die Beschwerdekammer habe im Beschwerdeverfahren BK 21 208 das Vorliegen des allgemeinen Haftgrundes des dringenden Tatverdachts nicht unter dem Aspekt geprüft, wonach aufgrund der aufgezeigten Besonderheit nur ein dringender Tat- verdacht hinsichtlich Mord ausreichend sei. 3.7 Bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts ist nach ständiger Rechtspre- chung des Bundesgerichts keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender 5 und entlastender Beweise vorzunehmen. Zu prüfen ist vielmehr, ob genügend kon- krete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der betroffenen Person daran vorliegen, die Untersuchungsbehörden somit das Bestehen eines dringen- den Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsver- fahren genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das in- kriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbe- standsmerkmale erfüllen könnte. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen lässt keinen Raum für ausgedehnte Beweismassnahmen zu. Zur Frage des dringenden Tatverdachts hat das Haftgericht weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzu- führen noch dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen (vgl. zum Ganzen: BGE 143 IV 330 E. 2.1; 137 IV 122 E. 3.2; je mit Hinweisen). Bei Beginn der Stra- funtersuchung sind die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht geringer als in späteren Stadien. Im Laufe des Strafverfahrens ist ein immer strengerer Mass- stab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu stellen. Nach Durch- führung der in Betracht kommenden Untersuchungshandlungen muss eine Verur- teilung als wahrscheinlich erscheinen (BGE 143 IV 316 E. 3.2 S. 318 f.; 137 IV 122 E. 3.1 und 3.3 S. 126 f.; je mit Hinweisen). Prozesshindernisse sind im Haftverfah- ren einer summarischen Prüfung zugänglich. Steht mit grosser Wahrscheinlichkeit fest, dass ein Delikt verjährt ist, erweist sich die Anordnung von Zwangsmassnah- men als nicht gerechtfertigt (Urteil des Bundesgerichts 1B_231/2013 vom 25. No- vember 2013 E. 6.5; nicht publiziert in BGE 140 IV 28). In diesem Sinne sind un- zweifelhaft zu beantwortende Rechtsfragen, welche einer Verurteilung ausschlies- sen, in die Prüfung des dringenden Tatverdachts miteinzubeziehen (vgl. diesbezüglich ZIMMERLIN, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozess- ordnung StPO, 3. Aufl. 2020, N 8 zu Art. 197 StPO). 3.8 Vorliegend sind seit der Tatbegehung 22 Jahre vergangen, weshalb die Strafver- folgung nach aktuellem Recht lediglich noch bezüglich Delikte in Frage kommt, welche eine lebenslängliche Freiheitsstrafe vorsehen (Art. 97 Abs. 1 lit. a StGB: 30 Jahre). Von den im Raum stehenden Straftaten trifft dies lediglich auf den Tatbe- stand des Mordes zu. Dies nachdem ein besonders schwerer Fall einer Geisel- nahme bereits mangels Versterbens einer Geisel nicht in Betracht kommt (vgl. zur qualifizierten Geiselnahme ACKERMANN/VOGLER /BAUMANN/EGLI, in: Strafrecht Indi- vidualinteressen, 2019, S. 343 f.). Auch nach altem StGB (Stand: 1. Januar 1999) wäre Mord als einziges Delikt nicht verjährt. Die damalige 20-jährige Verjährungsfrist wurde durch jede Untersu- chungshandlung einer Strafverfolgungsbehörde oder Verfügung des Gerichts ge- genüber dem Täter, namentlich durch Vorladungen, Einvernahmen, durch Erlass von Haft- oder Hausdurchsuchungsbefehlen sowie durch Anordnung von Gutach- ten, ferner durch jede Ergreifung von Rechtsmitteln gegen einen Entscheid unter- brochen (Art. 70 i.V.m. Art. 72 Ziff. 2 aStGB). Es ist nicht erforderlich, dass die Ver- fügung dem Beschuldigten eröffnet wurde, sondern es genügte, dass sie nach aus- sen in Erscheinung trat (vgl. zum Ganzen BGE 115 IV 97). Aus den Akten geht hervor, dass ab dem Jahr 2015 gegenüber dem Beschwerdeführer Ermittlungs- handlungen vorgenommen bzw. in Bezug auf ihn im Zusammenhang mit dem Ver- dacht des Mordes Verfügungen erlassen wurden, welche gegen aussen in Er- 6 scheinung traten, womit die damalige 20-jährige Verjährungsfrist unterbrochen wurde. 4. 4.1 Massgeblich ist somit vorliegend, ob mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von einem Mord an F.________ und der Beteiligung ([Mit-]täterschaft oder Teilnahme) des Beschwerdeführers daran auszugehen ist. 4.2 Eine vorsätzliche Tötung ist als Mord zu qualifizieren, wenn der Täter besonders skrupellos handelt, namentlich wenn sein Beweggrund, der Zweck der Tat oder die Art der Ausführung besonders verwerflich sind (Art. 112 StGB). Zu den besonders verwerflichen Beweggründen zählen namentlich Habgier, etwa bei Raubmord oder Auftragsmord, Rachemotive oder auch politische Beweggründe. Als Anhaltspunkt für ausserordentliche Grausamkeit kann ferner die Tötung vor den Augen von Fa- miliengehörigen gelten (vgl. zum Ganzen SCHWARZENEGGER, in: Basler Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N 9 ff. und N 21 zu Art. 112 StGB mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). 4.3 Nach der Rechtsprechung ist Mittäter, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht; dabei kommt es darauf an, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falles und dem Tatplan für die Ausführung des Deliktes so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt. Das blosse Wollen der Tat, der subjektive Wille allein genügt zur Begrün- dung von Mittäterschaft nicht. Daraus folgt aber nicht, dass Mittäter nur ist, wer an der eigentlichen Tatausführung beteiligt ist oder sie zu beeinflussen vermag. Mit- täterschaft setzt unter anderem einen gemeinsamen Tatentschluss voraus, wobei dieser nicht ausdrücklich bekundet werden muss; es genügt, wenn er konkludent zum Ausdruck kommt (BGE 135 IV 152 E. 2.3.1 S. 155; 130 IV 58 E. 9.2.1 S. 66; 125 IV 134 E. 3a S. 136; je mit Hinweisen). Demgegenüber ist gemäss Art. 25 StGB als Gehilfe strafbar, wer zu einem Verbre- chen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet. Nach der Rechtsprechung gilt als Hil- feleistung jeder kausale Beitrag, der die Tat fördert, so dass sich diese ohne Mit- wirkung des Gehilfen anders abgespielt hätte. Nicht erforderlich ist, dass es ohne die Hilfeleistung nicht zur Tat gekommen wäre. Die Förderung der Tat genügt. An- dererseits muss die Hilfeleistung tatsächlich zur Tat beigetragen, also einen kausa- len Beitrag dargestellt haben. Der Gehilfe muss die Erfolgschancen der tatbe- standserfüllenden Handlung erhöhen (BGE 129 IV 124 E. 3.2; 121 IV 109 E. 3a; 120 IV 265 E. 2c/aa). Besondere persönliche Verhältnisse, Eigenschaften und Umstände, welche die Strafbarkeit erhöhen, vermindern oder ausschliessen, werden bei dem Täter oder Teilnehmer berücksichtigt, bei dem sie vorliegen (Art. 27 StGB). Gemäss Lehre und Rechtsprechung zählen die Mordmerkmale allesamt zu den persönlichen Ver- hältnissen im Sinne von Art. 27 StGB (vgl. zum Ganzen SCHWARZENEGGER, in: Basler Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N 8 zu Art. 112 StGB mit Hinweis auf BGE 120 I 265 E. 3 und weitere). 7 4.4 Der Beschwerdeführer bestreitet zu Recht nicht, dass vorliegend ein dringender Tatverdacht für seine Anwesenheit am Tatort besteht. Die Beschwerdekammer geht mit Verweis auf die diesbezüglichen Ausführungen im Beschluss BK 21 208 vom 7. Mai 2021 E. 4 und dem zusätzlichen DNA-Hit weiterhin davon aus, dass der Beschwerdeführer mit erheblicher Wahrscheinlichkeit beim damaligen Überfall auf die Familie D.________ anwesend und ferner auch daran beteiligt war. 4.5 Wie bereits im Entscheid BK 21 208 vom 7. Mai 2021 E. 3.2 festgehalten, liegt gemäss polizeilichen Ermittlungen als Mordmotiv ein illegaler Waffenhandel zwi- schen den Gebrüdern D.________ und damaligen Aktivisten der Befreiungsarmee für den Kosovo (UCK) im Vordergrund. Der Rapport vom 19. Januar 2017 (Haftak- ten ARR 21 19) weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass sich die Täter- schaft während eines Zeitraums von über einer Stunde im heimgesuchten Objekt aufgehalten und sich nach dem Verbleib der zwei ältesten Söhne E.________ und F.________ erkundigt habe, womit eine Opfer-Täter-Beziehung oder aber eine Op- fer-Auftraggeber-Beziehung (also Auftragsmord) im Vordergrund stehe. Dafür spricht auch die Ankündigung des einen Täters gegenüber N.________. während dessen Festhaltung: Du musst weinen für deinen Sohn. (Anzeige vom 28. September 1999 in Haftakten ARR 21 19). Nach dem Gesagten ist nicht davon auszugehen, dass es sich bei der Tötung von F.________ nur um den – einen gemeinsam ge- troffenen Tatentschluss sprengenden – Exzess eines Mittäters im Rahmen eines ursprünglich geplanten Raubes handelte. Vielmehr sprechen deutliche Anhalts- punkte dafür, dass die Beteiligten von Beginn weg gemeinsam den Entschluss ge- fasst hatten, F.________ und E.________. am Wohnort der Familie aufzusuchen und dort in Anwesenheit ihrer Familie hinzurichten. Bereits die äusseren Ta- tumstände legen daher die Möglichkeit nahe, dass die einzelnen Beteiligten ge- stützt auf den gemeinsam beschlossenen und später arbeitsteilig umgesetzten Tatplan mit besonderer Skrupellosigkeit handelten. Eine abschliessende Würdi- gung bzw. Abgrenzung zur Tötung obliegt jedoch dem urteilenden Sachgericht. Soweit der Beschwerdeführer den fehlenden Nachweis eines konkreten Tatbeitrags rügt, ist diesbezüglich erneut darauf hinzuweisen, dass sowohl am Klebeband als auch an den Kleidern der Mutter DNA von ihm gefunden wurde, was – je nach Be- trachtungsweise bzw. Tatplan – einen Tatbeitrag nahelegt. Weiter ist auch Gehil- fenschaft zum Mord denkbar und ferner nicht verjährt. Nach dem Gesagten ist wei- terhin mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von einer Verurteilung des Beschwerde- führers wegen seiner Beteiligung – sei es als Mittäter oder Gehilfe – am Mord von F.________ auszugehen. 4.6 Betreffend das Vorliegen des dringenden Tatverdachts im Zusammenhang mit dem Vorwurf des Betrugs kann auf die Ausführungen der Beschwerdekammer im Be- schluss BK 21 208 vom 7. Mai 2021 E. 3.9, ferner auch die Erwägungen des Zwangsmassnahmengerichts verwiesen werden, zumal der Beschwerdeführer die- se im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht rügt. Es bestehen mit der Fallrich- tung des eingeschlagenen Glases gegen aussen, dem (zu) kleinen Loch im Glas und der DNA des Beschwerdeführers auf der Glasbruchkante mehrere Hinweise dafür, dass am 29./30. November 2015 kein Einbruchdiebstahl durch unbekannte Täterschaft erfolgte, sondern der Beschwerdeführer diesen nur inszenierte, um Versicherungsleistungen zu erhalten. Auch der dringende Tatverdacht wegen Wi- 8 derhandlung gegen Art. 33 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes über Waffen, Waf- fenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG; SR 514.54) liegt weiterhin vor. 5. 5.1 Neben dem dringenden Tatverdacht setzt die Untersuchungshaft einen besonderen Haftgrund im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. a-c StPO voraus. Das Zwangsmass- nahmengericht stützt sich vorab auf den Haftgrund der Fluchtgefahr. Fluchtgefahr liegt gemäss Art. 221 Abs. 1 Bst. a StPO vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass sich die beschuldigte Person durch Flucht der Strafverfolgung oder der zu er- wartenden Sanktion entzieht. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist aber auch ein Untertauchen im Inland (BGE 143 IV 160 E. 4.3; Urteile des Bundesgerichts 1B_379/2019 vom 15. August 2019 E. 6.1; 1B_387/2016 vom 17. November 2016 E. 5, auch zum Folgenden). Bei der Bewer- tung, ob Fluchtgefahr besteht, sind die gesamten konkreten Verhältnisse zu berücksichtigen. Es müssen Gründe vorliegen, die eine Flucht nicht nur als mög- lich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Die Schwere der drohenden Strafe darf als Indiz für die Fluchtgefahr gewertet werden. Sie genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen (BGE 125 I 60 E. 3a; Urteile des Bundesgerichts 1B_126/2012 und 1B_146/2012 vom 26. März 2012 E. 3.3.2). Vielmehr müssen die konkreten Umstände, insbesondere die gesamten Lebens- verhältnisse der beschuldigten Person, in Betracht gezogen werden (vgl. zum Gan- zen: BGE 143 IV 160 E. 4.3 mit Hinweisen). So ist es zulässig, die familiären und sozialen Bindungen der inhaftierten Person, deren berufliche Situation und Schul- den sowie private und geschäftliche Kontakte ins Ausland und Ähnliches mit zu berücksichtigen (FORSTER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozess- ordnung, 2. Aufl. 2014, N. 5 zu Art. 221 StPO; Urteile des Bundesgerichts 1B_541/2017 vom 8. Januar 2018 E. 3.2; 1B_150/2015 vom 12. Mai 2015 E. 3.1; 1B_285/2014 vom 19. September 2014 E. 3.3). Bei einer Person ausländischer Na- tionalität sind ferner der Aufenthaltsstatus, die Anwesenheitsdauer in der Schweiz und die familiären Beziehungen von Bedeutung. Wer im Fall einer Haftentlassung von den Migrationsbehörden ausgewiesen wird, dürfte kaum mehr einen Anlass sehen, sich weiterhin dem Verfahren zu stellen, selbst wenn er eigentlich die Schweiz gar nicht verlassen will. Ein gewichtiges Indiz für Fluchtgefahr stellen auch unklare Wohn- und Arbeitsverhältnisse dar (HUG/SCHEIDEGGER, a.a.O., N. 17 zu Art. 221 StPO). 5.2 Das Zwangsmassnahmengericht bejaht die Fluchtgefahr. Trotz der Verwurzelung des Beschwerdeführers, welcher die Niederlassungsbewilligung C besitze, sei auf- grund der drohenden Strafe und der familiären Beziehungen zu Mazedonien und den USA weiterhin ernsthaft zu befürchten, dass er sich dem Strafverfahren ent- ziehe. 5.3 Der Beschwerdeführer bringt demgegenüber nichts gegen die Annahme von Fluchtgefahr vor, weshalb vorab auf die Erwägungen der Beschwerdekammer im Beschluss vom BK 21 208 vom 7. Mai 2021 E. 4.4 verwiesen wird. Es überwiegen die für eine Fluchtgefahr sprechenden Gesichtspunkte (drohende Strafe und aus- länderrechtliche Situation; keine Arbeitsstelle; diverse persönliche Kontakte zum 9 Heimatland und Verwandte im Ausland; Lebenspartnerin mit gemeinsamen Kindern im Ausland) weiterhin diejenigen, welche gegen eine Fluchtgefahr sprechen (ge- wisser Bezug zur Schweiz aufgrund der langen Aufenthaltsdauer und teilweise Familienangehörige in der Schweiz), und es besteht die konkrete Gefahr, dass der Beschwerdeführer bei einer Entlassung in die Freiheit versuchen würde, sich dem Strafverfahren und der drohenden schweren Sanktion zu entziehen und im In- oder Ausland unterzutauchen. 6. 6.1 Weiter begründet das Zwangsmassnahmengericht die Rechtmässigkeit der Unter- suchungshaft mit dem besonderen Haftgrund der Kollusionsgefahr. Kollusionsge- fahr liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass der Beschuldigte Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beein- trächtigen (Art. 221 Abs. 1 Bst. b StPO). Die strafprozessuale Haft wegen Kollusi- onsgefahr soll verhindern, dass die beschuldigte Person die Freiheit dazu miss- brauchen würde, die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts zu gefährden oder zu vereiteln. Die theoretische Möglichkeit, dass die beschuldigte Person kollu- dieren könnte, genügt indessen nicht, um Haft unter diesem Titel zu rechtfertigen. Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich nach der Rechtspre- chung des Bundesgerichts insbesondere aus dem bisherigen Verhalten der be- schuldigten Person im Strafprozess ergeben (Aussageverhalten, Kooperationsbe- reitschaft, Neigung zu Kollusion etc.), ferner aus ihren persönlichen Merkmalen (Leumund, allfällige Vorstrafen etc.), aus ihrer Stellung und ihren Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhalts sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihr und den sie belastenden Personen (BGE 137 IV 122 E. 4.2; Urteile des Bundesgerichts 1B_560/2019 vom 5. Dezember 2019 E. 2.1 und 1B_380/2019 vom 21. August 2019 E. 3.2). Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebli- che Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch die Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, die Schwere der untersuchten Straftaten und der Stand des Verfahrens zu berück- sichtigen (BGE 132 I 21 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Je weiter das Strafverfahren vor- angeschritten ist und je präziser der Sachverhalt bereits abgeklärt werden konnte, desto höhere Anforderungen sind an den Nachweis der Verdunkelungsgefahr zu stellen (BGE 137 IV 122 E. 4.2). 6.2 Das Zwangsmassnahmengericht geht von Kollusionsgefahr aus, da der Beschwer- deführer nicht geständig sei und im vorliegenden Verfahren zwei weitere Personen beschuldigt würden. Zudem sei offenbar das Verfahren gegen weitere, unbekannte Täter eröffnet worden und es stünden zwei weitere delegierte Einvernahmen von Auskunftspersonen aus. Es bestünde die Gefahr, dass sich der Beschwerdeführer – im Falle einer Freilassung – mit den weiteren involvierten Personen abspreche und auf diese einwirke. Die Kollusionsgefahr sei damit gleichbleibend gegeben. 6.3 Die Beschwerdekammer kann sich den Ausführungen der Vorinstanz anschliessen, zumal der Beschwerdeführer die Kollusionsgefahr im Beschwerdeverfahren nicht bestreitet. Die Kollusionsgefahr ist insbesondere mit Verweis auf das im Entscheid BK 21 208 vom 7. Mai 2021 E. 5.2 ausgeführte im Hinblick auf das schwerwiegen- 10 de Delikt und das damit einhergehende hohe Kollusionsinteresse sowie den Um- stand, dass der Beschwerdeführer den Vorwurf abstreitet, zu bejahen. Auch an der subjektiven Vernebelungsbereitschaft des Beschwerdeführers hat sich nichts geändert. Im Fall einer Haftentlassung müsste derzeit mit Beeinflussungsversu- chen gerechnet werden. Das Zwangsmassnahmengericht hat den Haftgrund der Kollusionsgefahr daher derzeit zu Recht bejaht. 7. 7.1 Nach Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO sind freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen nach Art. 237 StPO zum gleichen Ziel führen. Darüber hinaus hat eine in Haft gehaltene Person gemäss Art. 5 Ziff. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist abgeurteilt oder während des Verfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Dass eine an sich rechtmässige Haft nicht übermässig lange dauern darf, ergibt sich aus dem Verfas- sungsrecht der persönlichen Freiheit. Eine übermässige Haft liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden Strafe übersteigt (sog. Über- haft; BGE 139 IV 270 E. 3.1). 7.2 Der Beschwerdeführer wurde am 12. Januar 2021 festgenommen. Die vom Zwangsmassnahmengericht ausgesprochene Verlängerung der Untersuchungshaft um drei Monate bis am 11. Oktober 2021 führt zu einer Haftdauer von neun Mona- ten. In Anbetracht der im Raum stehenden Vorwürfe des Mordes (Art. 112 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]; «lebenslängliche Freiheits- strafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren»; allenfalls i.V.m. Art. 25 StGB [Gehilfenschaft; «mildere Bestrafung»], der Irreführung der Rechtspflege (Art. 304 Ziff. 1 StGB; «Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren»), des Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB; «Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren») und der Widerhandlung gegen das Waf- fengesetz droht noch keine Überhaft. Die Verlängerung der Untersuchungshaft er- scheint zudem angesichts der noch anstehenden Ermittlungshandlungen (Einver- nahme zweier Auskunftspersonen; Erstellung Bericht; Schlusseinvernahme; Frist Art. 318 StPO; Anklage) als verhältnismässig. Es sind keine Anhaltspunkte auszu- machen, dass dem in Haftsachen besonders zu beachtenden Beschleunigungsge- bot nicht ausreichend Rechnung getragen würde. Derartiges wird auch vom Be- schwerdeführer nicht geltend gemacht. 7.3 Ersatzmassnahmen, welche die Flucht- und Kollusionsgefahr einzeln oder in Kom- bination zu bannen vermöchten, sind nicht erkennbar und werden vom Beschwer- deführer auch nicht vorgebracht. 8. Gestützt auf das Ausgeführte ist festzuhalten, dass sämtliche Haftvoraussetzungen erfüllt sind. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass das Zwangsmassnahmenge- richt die Untersuchungshaft um drei Monate (bis am 11. Oktober 2021) verlängert hat. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, ausmachend CHF 1'500.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Zufolge seines Unterliegens hat der Beschwerdeführer kei- 11 nen Anspruch auf eine Entschädigung. Die Entschädigung von Rechtsanwalt B.________ für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger im Beschwerdever- fahren ist am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilen- de Gericht festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO). 12 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers wird am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgelegt. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben) - dem Regionalen Zwangsmassnahmengericht Berner Jura-Seeland, a.o. Gerichts- präsidentin O.________ (mit den Akten – per Einschreiben) - Staatsanwältin C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (per Einschreiben) Mitzuteilen: - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Bern, 3. August 2021 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler i.V. Oberrichter Schmid Der Gerichtsschreiber: Rudin i.V. Gerichtsschreiberin Lauber Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 13