15 dentin des Zwangsmassnahmengerichts im Rahmen der Verhandlung vom 8. Juli 2021) resp. einer «Zusammenarbeit gegen den Beschwerdeführer» kann vorliegend offensichtlich nicht die Rede sein. Das Zwangsmassnahmengericht hat das Haftentlassungsgesuch vielmehr deshalb abgewiesen, weil die Voraussetzungen für eine Entlassung offensichtlich nicht vorliegen. Die Beschwerde ist unbegründet und daher abzuweisen.