6. Gestützt auf das Ausgeführte ist festzuhalten, dass sämtliche Haftvoraussetzungen erfüllt sind. Es ist folglich nicht zu beanstanden, dass das Zwangsmassnahmengericht das Haftentlassungsgesuch des Beschwerdeführers abgewiesen hat. Von einer Beeinflussung des Zwangsmassnahmengerichts durch Fürsprecher B.________ (vgl. die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers in seinen persönlichen oberinstanzlichen Eingaben, insbesondere betreffend ein angebliches Treffen von Fürsprecher B.________ und der zuständigen Gerichtspräsi-