Gestützt auf den vorliegenden Arztbericht kann somit ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer die notwendige medizinische Versorgung erhält, soweit er diese denn auch zulässt. Eine Aufhebung der Untersuchungshaft wegen Unverhältnismässigkeit rechtfertigt sich daher bereits aus diesem Grund nicht. Die Dauer der Untersuchungshaft ist auch unter Verhältnismässigkeitsaspekten rechtens.