«Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr») und der geplanten Anklage des Beschwerdeführers vor dem Kollegialgericht in Fünferbesetzung (in Aussicht stehende mehrjährige unbedingte Freiheitsstrafe) droht noch keine Überhaft. Noch anstehend ist eine allfällige Bearbeitung von Beweisanträgen – die Frist gemäss Art. 318 Abs. 1 StPO wurde dem amtlichen Verteidiger am 22. Juni 2021 eröffnet, woraufhin er zunächst um Fristerstreckung bis am 15. Juli 2021 ersuchte sowie alsdann eine Übersetzung des Entwurfs der Anklageschrift für den Beschwerdeführer auf R.________ und eine weitere Erstre-