Dies führt zu einer Haftdauer von rund 14.5 Monaten. In Anbetracht des im Raum stehenden Vorwurfs der qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 2 BetmG; «Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr») und des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe (Art. 148a StGB; «Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr») und der geplanten Anklage des Beschwerdeführers vor dem Kollegialgericht in Fünferbesetzung (in Aussicht stehende mehrjährige unbedingte Freiheitsstrafe) droht noch keine Überhaft.