Dass eine an sich rechtmässige Haft nicht übermässig lange dauern darf, ergibt sich aus dem Verfassungsrecht der persönlichen Freiheit. Eine übermässige Haft liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden Strafe übersteigt (sog. Überhaft; BGE 139 IV 270 E. 3.1). 5.2 Der Beschwerdeführer wurde am 1. Juli 2020 festgenommen. Gemäss Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 14. Juni 2021 wurde die Untersuchungshaft um drei Monate bis am 13. September 2021 verlängert. Dies führt zu einer Haftdauer von rund 14.5 Monaten.