des Protokolls der Verhandlung des Zwangsmassnahmengerichts vom 8. Juli 2021). Soweit der Beschwerdeführer in seinen persönlichen oberinstanzlichen Eingaben mehrmals seinen in der Schweiz wohnhaften Bruder erwähnt und daraus auf ein Nichtbestehen einer Fluchtgefahr schliesst, ist ihm entgegenzuhalten, dass dieser Kontakt die restlichen, gewichtigen, für eine Fluchtgefahr sprechenden Umstände nicht zu überwiegen vermag. Ebenfalls war es der Beschwerdeführer selbst, welcher angab, Beziehungen zur H.________(Land) Diaspora sowie zu Verwandten in J.________(Land) zu haben (vgl. dazu die Ausführungen weiter oben).