Die Fluchtgefahr muss als erheblich bezeichnet werden. Es ist mit grosser Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer im Falle einer Haftentlassung dem Strafverfahren und der zu erwartenden, unbedingten Sanktion durch Flucht ins Ausland oder Untertauchen im Inland entziehen würde, zumal ihm eine Flucht oder ein Untertauchen aufgrund seiner zahlreichen Kontakte im Ausland ein Leichtes sein dürfte. Dass das Zwangsmassnahmengericht den besonderen Haftgrund der Fluchtgefahr bejaht hat, ist folglich nicht zu beanstanden. Bezeichnenderweise stellte der Beschwerdeführer selbst anlässlich der Verhandlung vor dem Zwangs-