e und o StGB). Beides stellt – nebst den geschilderten negativen persönlichen, beruflichen und finanziellen Lebensumständen des Beschwerdeführers – einen hohen Fluchtanreiz dar. Es besteht die konkrete Möglichkeit, dass der Beschwerdeführer die Schweiz nach einem längeren Strafvollzug ohnehin wird verlassen müssen. Eine spätere Rückkehr würde sich als schwierig gestalten. Dies macht es wahrscheinlich, dass sich der Beschwerdeführer entschliesst, sich dem Verfahren, der drohenden Sanktion und der Ausschaffung durch Flucht ins Ausland oder Untertauchen im Inland zu entziehen.