Gemäss Entwurf der Anklageschrift beabsichtigt die Staatsanwaltschaft, beim Kollegialgericht in Fünferbesetzung Anklage zu erheben. Das Strafgericht urteilt als Kollegialgericht in Fünferbesetzung, wenn die Staatsanwaltschaft eine Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren beantragt (vgl. Art. 19 Abs. 2 Bst. b StPO i.V.m. Art. 56 Abs. 2 Bst. b des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung [EG ZSJ; BSG 271.1]). Ausserdem droht ihm die obligatorische Landesverweisung (vgl. Art. 66a Abs. 1 Bst. e und o StGB).