Die Zukunftsperspektiven in der Schweiz müssen angesichts dessen als äusserst düster bezeichnet werden. Dem Beschwerdeführer droht im Falle einer Verurteilung eine längere Freiheitsstrafe (vgl. Art. 19 Abs. 2 BetmG [«Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr»] und Art. 148a des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0; «Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr»]). Gemäss Entwurf der Anklageschrift beabsichtigt die Staatsanwaltschaft, beim Kollegialgericht in Fünferbesetzung Anklage zu erheben.