221 StPO). Dem Staat, welchem die Strafhoheit zusteht, ist es nicht zuzumuten, auf die Sicherung der Person des Beschuldigten zu verzichten und bei dessen Flucht den langwierigen Weg des Auslieferungsbegehrens oder eines Ersuchens um Übernahme der Strafverfolgung zu beschreiten (vgl. BGE 123 I 31 E. 3d). Denkbar ist im Übrigen nicht nur eine Flucht des Beschwerdeführers ins Ausland, sondern auch ein Untertauchen in der Schweiz, wobei er von der H.________(Land) Diaspora in der Schweiz unterstützt werden könnte.