Seine im Ausland wohnhaften Verwandten und Bekannten könnten ihn bei einer Flucht unterstützen oder ihm Unterschlupf gewähren. Die Kontakte zur eigenen Diaspora erlauben es zudem in der Regel, auch ohne Unterstützung der Sozialhilfe zu leben, weshalb die Sozialhilfeleistungen in der Schweiz nicht gegen eine Fluchtgefahr sprechen (vgl. zur Sozialhilfe zudem die weiter untenstehenden Ausführungen). Dass die Ausreise in ein Land droht, welches die flüchtige Person grundsätzlich ausliefern bzw. stellvertretend verfolgen könnte, steht der Annahme von Fluchtgefahr ebenfalls nicht entgegen (vgl. FORS- TER, a.a.O., N. 5 zu Art. 221 StPO).