Vor rund 7.5 Jahren, nachdem er zunächst seit 2010 im K.________(Land) und L.________(Land) gelebt hatte (vgl. Bericht des Migrationsdienstes vom 19. Mai 2021), ist er in die Schweiz eingereist. Gemäss eigenen Angaben hat sich der Beschwerdeführer während dieser Zeit indes nicht nur in der Schweiz aufgehalten, sondern er lebte zwischenzeitlich auch in M.________(Land) und N.________(Land), wo er über ein Visum verfügte (vgl. Z. 229 ff. des Protokolls der Hafteröffnung vom 2. Juli 2020). In der Schweiz ist der Beschwerdeführer vorläufig aufgenommen (Ausweis F). Sein Aufenthaltsrecht lief im November 2020 aus.