Es ist somit weiterhin ernsthaft zu befürchten, dass der Beschuldigte in Freiheit in der Schweiz untertauchen oder sich ins Ausland beispielsweise zu in I.________(Stadt), J.________(Land), lebenden Verwandten absetzen und sich somit dem Strafverfahren und der daraus resultierenden Sanktionen entziehen würde. Die Staatsanwaltschaft sieht vor, den Beschuldigten beim Kollegialgericht in Fünferbesetzung anzuklagen. Damit droht ihm eine empfindliche Freiheitsstrafe. Erschwerend kommt hinzu, dass die Staatsanwaltschaft offenbar eine strafrechtliche Landesverweisung nach Art. 66a ff. StGB prüft (vgl. FREI/ZUBERBÜHLER ELSÄSSER, a.a.O., Art. 221 N. 17).