Der Beschuldigte hat mit Ausnahme eines in Bern wohnhaften Bruders keine Bindung zur Schweiz. Vielmehr hat der Beschuldigte Beziehungen zur H.________(Land) Diaspora, insbesondere zu in I.________(Stadt), J.________(Land), lebenden Verwandten. Zudem ist der Beschuldigte arbeitslos und wird vom Sozialdienst unterstützt. Es ist somit weiterhin ernsthaft zu befürchten, dass der Beschuldigte in Freiheit in der Schweiz untertauchen oder sich ins Ausland beispielsweise zu in I.________(Stadt), J.________(Land), lebenden Verwandten absetzen und sich somit dem Strafverfahren und der daraus resultierenden Sanktionen entziehen würde.