Ein gewichtiges Indiz für Fluchtgefahr stellen auch unklare Wohn- und Arbeitsverhältnisse dar (FREI/ZUBERBÜHLER ELSÄSSER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 17 zu Art. 221 StPO). 4.2 Das Zwangsmassnahmengericht begründet die Fluchtgefahr wie folgt: Zur Begründung des besonderen Haftgrundes der Fluchtgefahr kann erneut vollumfänglich auf die vorgenannten Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts verwiesen werden. Der Beschuldigte hat mit Ausnahme eines in Bern wohnhaften Bruders keine Bindung zur Schweiz.