ber 2019 für die Beherbergung eines Läufers mindestens CHF 2'600.00 sowie im Zeitraum von 13. Januar 2020 bis 3. Juni 2020 für seine Fahrdienste mit den Läufern mindestens CHF 4’800.00 erhalten hat (vgl. S. 29 f. des Anzeigerapports der Kantonspolizei Bern vom 19. Januar 2021). Diese anderweitigen Einnahmen von mindestens CHF 7'400.00 hat der Beschwerdeführer dem Sozialdienst nicht gemeldet, obwohl er darauf aufmerksam gemacht worden war, dass er jegliche Änderungen der finanziellen Situation zu melden hat, und weiterhin Sozialhilfe bezogen. Auch illegale Einkünfte sind zu deklarieren.