dringende Tatverdacht gegeben ist [Ausnahme: Unhaltbarkeit des dringenden Tatverdachts]). Der Umstand, dass die Staatsanwaltschaft kurz vor der Anklageerhebung steht – noch offen sind allfällige Beweisanträge des Beschwerdeführers, welche er nach eigenen Angaben nicht hat – und sich den vorliegenden Akten nichts entnehmen lässt, was den dringenden Tatverdacht unmittelbar entkräften könnte, spricht folglich ebenfalls für dessen Annahme.