Eine abschliessende Bewertung hinsichtlich des Wissens des Beschwerdeführers um die Illegalität seiner Tätigkeit bleibt dem urteilenden Sachgericht vorbehalten. Soweit der Beschwerdeführer in seiner persönlichen Beschwerde in pauschaler Weise die Höhe der umgesetzten Menge an reinem Heroin (2'640.30g) in Abrede stellt, wird auf die vorliegenden Beweismittel (insbesondere die Aussagen von C.________, die sichergestellten Drogen, die polizeilichen Beobachtungen und die technischen Aufzeichnungen) verwiesen (vgl. dazu auch S. 27 f. des Anzeigerap-