Die Aussagen des Beschwerdeführers erscheinen bei summarischer Prüfung und ohne der Beurteilung des urteilenden Sachgerichts vorgreifen zu wollen, insgesamt als wenig glaubhaft. Der Beschwerdeführer stellt sich stets als unwissend und naiv dar. Seine Behauptung, er habe nichts von den Drogen gewusst, muss beim derzeitigen Aktenstand als blosse Schutzbehauptung gewertet werden. Eine abschliessende Bewertung hinsichtlich des Wissens des Beschwerdeführers um die Illegalität seiner Tätigkeit bleibt dem urteilenden Sachgericht vorbehalten.