Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb sich der Beschwerdeführer an vieles nicht mehr erinnern können will, wenn es doch um eine legale Tätigkeit gegangen sein soll. Anlässlich der letzten delegierten Einvernahme vom 20. November 2020 machte der Beschwerdeführer schliesslich unmissverständlich klar, dass er nicht mehr länger gewillt sei, sich weiterhin den Fragen der Polizei zu stellen (vgl. dazu S. 27 des Anzeigerapports der Kantonspolizei Bern vom 19. Januar 2021). Die Aussagen des Beschwerdeführers erscheinen bei summarischer Prüfung und ohne der Beurteilung des urteilenden Sachgerichts vorgreifen zu wollen, insgesamt als wenig glaubhaft.