Wurde er mit belastendem Beweismaterial konfrontiert, machte er stets von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch oder wollte sich nicht mehr erinnern (vgl. insbesondere die delegierte Einvernahme vom 30. September 2020). Er vertritt trotz vorgehaltener belastender Ermittlungsergebnisse der Polizei die Auffassung, dass diese keine Beweise gegen ihn hätten. Seine Ausführungen zu den vorgehaltenen Gesprächen zwischen ihm und C.________ erscheinen konstruiert und vermögen die bei summarischer Betrachtung als nachvollziehbar dargelegten polizeilichen Interpretationen des Gesprächsinhalts nicht in Zweifel zu ziehen.