Vielmehr deutet vorliegend vieles darauf hin, dass sich der Beschwerdeführer sehr wohl Gedanken über die Gesetzesmässigkeit seiner Tätigkeit gemacht hat resp. machen musste. Insgesamt fällt hinsichtlich der Aussagen des Beschwerdeführers auf, dass seine Mitwirkungsbereitschaft schon von Beginn an sehr gering war. Anlässlich sämtlicher Einvernahmen gab er häufig ausweichende, umschweifende und nicht auf die Fragestellung bezogene Antworten. Wurde er mit belastendem Beweismaterial konfrontiert, machte er stets von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch oder wollte sich nicht mehr erinnern (vgl. insbesondere die delegierte Einvernahme vom 30. September 2020).