Es mutet zudem seltsam an, dass der Beschwerdeführer den Drogenläufer D.________ nicht kennen will, obwohl entsprechende polizeiliche Beobachtungen vorliegen. Die Begründung für die Fahrten, «die Personen hätten ihre Familien besuchen wollen» (vgl. etwa Z. 103 ff. des Protokolls der delegierten Einvernahme des Beschwerdeführers vom 19. August 2020), überzeugt ebenfalls nicht, ist es doch nicht verständlich, weshalb die familiären Treffen jeweils nur so kurz gedauert haben sollen. Vielmehr deutet vorliegend vieles darauf hin, dass sich der Beschwerdeführer sehr wohl Gedanken über die Gesetzesmässigkeit seiner Tätigkeit gemacht hat resp. machen musste.