8 17. Oktober 2019). Weiter ist es nicht nachvollziehbar, weshalb sich der Beschwerdeführer in der Schweiz bei Fahrdiensten vor der Polizei in Acht nehmen müsste, wenn er ein gut bürgerliches Leben führen und sich nichts zu Schulden kommen lassen würde (vgl. hinsichtlich des subjektiven Tatbestandes auch S. 12 des Anzeigerapports der Kantonspolizei Bern vom 19. Januar 2021). Es mutet zudem seltsam an, dass der Beschwerdeführer den Drogenläufer D.________ nicht kennen will, obwohl entsprechende polizeiliche Beobachtungen vorliegen.