Anhaltspunkte, weshalb C.________ den Beschwerdeführer zu Unrecht belasten sollte, liegen nicht vor, zumal sich C.________ mit seinen Aussagen selbst massgeblich belastete. Inwiefern «mit verschiedenen Lügen Aussagen gesammelt worden sein sollen» (vgl. die persönliche Eingabe des Beschwerdeführers vom 11. Juli 2021), ist nicht auszumachen und wird vom Beschwerdeführer nicht weiter begrün-