Anders als es der Beschwerdeführer vorbringt, geht aus den Aussagen von C.________ demnach hervor, dass der Beschwerdeführer gewusst hat, dass die von ihm ausgeübte Tätigkeit illegal ist und dass die Personen, mit welchen er Kontakt pflegte, im Drogenhandel tätig sind. Die Aussagen von C.________ erscheinen bei einer summarischen Prüfung und ohne die Beurteilung des Sachgerichts vorwegnehmen zu wollen grundsätzlich als glaubhaft. Soweit der Beschwerdeführer C.________ in seiner persönlichen Eingabe vom 12. Juli 2021 in pauschaler Weise als «Rechte hand dieser verfahren» bezeichnet, wird dieses Vorbringen nicht weiter begründet. Anhaltspunkte, weshalb C.___