__ sowie die Aussagen von C.________ und D.________. Dass in den zwischen ihm und C.________ abgehörten Gesprächen nie direkt über Drogen gesprochen wurde, liegt in der Natur der Sache. Es stellt eine Erfahrungstatsache dar, dass in Kreisen der bandenmässigen Drogenkriminalität die Begriffe «Drogen», «Heroin» oder andere verfängliche Begriffe praktisch nie beim Namen benannt werden, um so den wahren Gesprächsinhalt zu verschleiern und so die polizeilichen Ermittlungen zu erschweren. Soweit sich der Beschwerdeführer auf die Aussagen von C.________ und D.________ bezieht, wird auf die obenstehenden Ausführungen verwiesen.