Was der Beschwerdeführer gegen den dringenden Tatverdacht vorbringt, verfängt nicht. Soweit er ausführt, die Kantonspolizei Bern habe nie beobachtet, wie er selber Drogen konsumiert resp. solche vertrieben habe oder sonst wie damit in Kontakt gekommen sei, ist ihm entgegenzuhalten, dass ihm ein direkter Verkauf oder Konsum von Drogen auch nicht vorgeworfen wird.