Ein dringender Tatverdacht wegen qualifizierter Widerhandlungen gegen das BetmG und unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe ist gestützt auf die vorliegenden Ermittlungsergebnisse zu bejahen. Die konkreten Anhaltspunkte für eine Beteiligung des Beschwerdeführers an einem qualifizierten Betäubungsmittelhandel sowie an einem unrechtmässigen Bezug von Leistungen der Sozialhilfe wurden im Anzeigerapport der Kantonspolizei Bern vom 19. Januar 2021 detailliert dargelegt. Für Einzelheiten wird auf diesen Bericht verwiesen. Was der Beschwerdeführer gegen den dringenden Tatverdacht vorbringt, verfängt nicht.