des Protokolls der Schlusseinvernahme des Beschwerdeführers vom 1. April 2021; vgl. dazu auch die Ergebnisse der polizeilichen Überwachungen, wonach D.________ ausnahmslos vom Beschwerdeführer chauffiert worden sei [siehe oben]). C.________ bestätigte an den delegierten Einvernahmen vom 16. Dezember 2020 und 13. Januar 2021 die ihm vorgehaltenen Gespräche mit dem Beschwerdeführer aus der Audioinnenraumüberwachung seines Fahrzeuges. Er sagte ausserdem aus, einem vom Beschwerdeführer beherbergten unbekannten Läufer in der Zeitspanne vom 16. Sep-