___ [mutmassliche «rechte Hand» von «G.________» {G.________; mutmasslicher «Kopf» der kriminellen Organisation}], welche darauf hindeuten, dass dem Beschwerdeführer bewusst gewesen ist, worum es bei seiner Tätigkeit geht, dass diese illegal ist und er den Kontakt mit der Polizei tunlichst vermeiden muss) sowie die Aussagen der Mitbeschuldigten C.________ und D.________. D.________ bestätigte anlässlich seiner Einvernahme vom 16. Juli 2020, dass er als Läufer anlässlich von mindestens 11 Drogenauslieferfahrten pro Fahrt jeweils 6 Drogenübergaben à 25g Heroingemisch durchgeführt habe.