Den Aussagen lasse sich nicht einmal entnehmen, dass C.________ und D.________ davon ausgehen würden, dass der Beschwerdeführer gewusst habe, dass er mit Personen zu tun habe, welche in Drogengeschäfte involviert seien. Der Anfangsverdacht habe sich nicht erhärtet. Auch der Entwurf der Anklageschrift vermöge keinen dringenden Tatverdacht zu begründen.