5 irgendwo hätten abgeholt und woandershin chauffiert werden müssen sowie beim Beschwerdeführer in der Wohnung verbleiben sollen. Aus diesen Gesprächen würden sich keine Hinweise darauf ergeben, dass er gewusst habe oder hätte wissen müssen, dass diese Personen in Drogengeschäfte involviert seien. Auch aus den Aussagen von C.________ und D.________ gehe nirgends hervor, dass der Beschwerdeführer direkt mit Drogen zu tun gehabt habe. Den Aussagen lasse sich nicht einmal entnehmen, dass C._____