3.4 Der Beschwerdeführer wendet gegen den dringenden Tatverdacht im Wesentlichen ein, dass sich die Beobachtungen der Polizei darauf beschränken würden, dass er beobachtet worden sei, als er weitere Personen mit seinem Auto chauffiert habe, sowie dass bei ihm Personen in der Wohnung übernachtet und sich dort aufgehalten hätten.